Grundsätzlich benötigt formal jeder, der eine der Tätigkeiten
- Einbauen,
- Aufstellen,
- Instandsetzen,
- Instandhalten oder
- Reinigen
an seiner eigenen oder an fremden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ausführt, die Zulassung als Fachbetrieb nach § 19 l WHG, wobei länderspezifische Ausnahmen möglich sein können.